BundesrechtInternationale VerträgeErteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise und zum kurzfristigen Aufenthalt (Slowenien)

In Kraft seit 01. Januar 2008
Up-to-date

Art. 1

Artikel 1

(1) Bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien vertritt die Republik Österreich die Republik Slowenien in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch die Republik Slowenien und zum kurzfristigen Aufenthalt in der Republik Slowenien.

(2) Bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien leisten die Vertretungsbehörden der Republik Slowenien, an Orten, an denen zwar eine slowenische, aber keine österreichische Vertretungsbehörde besteht, der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde in Verfahren zur Erteilung eines Visums im Sinne des Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens jede mögliche Hilfestellung.

(3) Ab der In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien vertreten die Republik Österreich und die Republik Slowenien einander in dem in diesem Abkommen geregelten Rahmen hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit, zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten und zum kurzfristigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten.

Art. 2

Artikel 2

Bei der Erteilung von Visa im Rahmen dieses Abkommens sind die für die Visaerteilung einschlägigen EU-Rechtsvorschriften sowie die Rechtsvorschriften des vertretenden Staates mit der Maßgabe anzuwenden, dass dabei auch auf die Interessen des vertretenen Staates Bedacht genommen wird. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht gegeben, ist der Antragsteller an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde des vertretenen Staates zu verweisen.

Art. 3

Artikel 3

Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Rahmen der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 direkte Konsultationen mit dem Außenministerium der Republik Slowenien zu führen. Das Außenministerium der Republik Slowenien teilt der jeweiligen Vertretungsbehörde ehestmöglich mit, ob Gründe für eine Ablehnung der Visaerteilung bestehen oder nicht. Diese Stellungnahmen haben empfehlende Wirkung.

Art. 4

Artikel 4

Die im Rahmen der Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens tätigen österreichischen Vertretungsbehörden werden dem Außenministerium der Republik Slowenien alle drei Monate über die Durchführung dieses Abkommens berichten.

Art. 5

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bei der Erteilung von Visa im Rahmen dieses Abkommens dieselbe Sorgfalt anwenden wie bei der Erteilung eigener Visa. Es besteht allerdings keine Haftung der Vertragsparteien für im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Tätigkeiten.

Art. 6

Artikel 6

Die im Rahmen dieses Abkommens tätigen Vertretungsbehörden und die technischen Modalitäten der Durchführung dieses Abkommens werden in einer Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenministerium der Republik Slowenien festgelegt. Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten wahrgenommen werden.

Art. 7

Artikel 7

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung gemäß den innerstaatlichen Vorschriften jeder Vertragspartei. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten des Abkommens erfüllt sind.

Art. 8

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg jederzeit gekündigt werden. Im Fall der Kündigung tritt das Abkommen mit Ablauf von 90 Tagen nach dem Einlangen der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Art. 9

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann die Anwendung des Abkommens jederzeit ohne Angabe von Gründen vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung ist der anderen Seite auf diplomatischem Weg zu notifizieren und tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation erfolgt.

Geschehen in Laibach, am 28. Januar 2005, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind.