Art. 4 — Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 5
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Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;
– neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden;
– Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;
– natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
– Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten.
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