(1) Vorbehaltlich des Artikels 4 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Libanon erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Libanon in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Artikels 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.
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