Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 3
ARTIKEL 1
Art. 1
Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
ARTIKEL 2
Art. 2
(1) Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Libanon die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
(2) Sofern in Anhang 2 dieses Protokolls nicht anderes bestimmt ist, gilt für den Abbau der in Absatz 1 genannten Zölle und Abgaben der Zeitplan in Artikel 9 Absatz 1 dieses Abkommens.
ARTIKEL 3
Art. 3
Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten für den in Artikel 19 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.
ARTIKEL 4
Art. 4
(1) Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Libanon die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
(2) Für die Zölle der Gemeinschaft werden die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen an dem als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil der Zölle vorgenommen; dieser entspricht den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und wird von den auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhobenen Zöllen abgezogen.
(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt.
ARTIKEL 5
Art. 5
Die Gemeinschaft und Libanon unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.
Diese Vorschriften sollten die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
ANHANG 1
BETREFFEND VEREINBARUNGEN ÜBER EINFUHREN
LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
MIT URSPRUNG IN LIBANON IN DIE GEMEINSCHAFT
Anl. 1
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Rechtsaktes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang 1 Protokoll Nr. 3PDFANHANG 2
BETREFFEND VEREINBARUNGEN ÜBER EINFUHREN
LANDWIRTSCHAFTLICHR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
NACH LIBANON
Anl. 2
(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anhang 2 Protokoll Nr. 3PDF