Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 2
Art. 1
1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedingungen.
2. Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C.
(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Protokoll Nr. 2 TabellePDF