Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte darauf gerichtet sein, die Verbraucherschutzprogramme in der Gemeinschaft und in Libanon miteinander in Einklang zu bringen, und sollte nach Möglichkeit Folgendes umfassen:
a) Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;
b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);
c) Informations- und Sachverständigenaustausch;
d) Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.
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