Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
TITEL I
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8TITEL II
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15TITEL III
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19TITEL IV
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25TITEL V
Art. 26TITEL VI
Art. 27TITEL VII
Art. 28Artikel 28
Art. 29Artikel 29
Vorwort
TITEL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Art. 1
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft leisten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einander über ihre Zollverwaltungen gegenseitige Amtshilfe und arbeiten über diese Zollverwaltungen zusammen,
– um Zuwiderhandlungen gegen nationale Zollvorschriften zu verhindern und zu ermitteln sowie
– um Zuwiderhandlungen gegen gemeinschaftliche und nationale Zollvorschriften zu verfolgen und zu ahnden.
(2) Unbeschadet des Artikels 3 berührt dieses Übereinkommen weder die geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen noch günstigere Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte betreffend die Zusammenarbeit nach Absatz 1 zwischen den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten noch Vereinbarungen, die auf dem gleichen Gebiet aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder einer besonderen Regelung zur gegenseitigen Anwendung der Rechtshilfemaßnahmen geschlossen worden sind.
Artikel 2
Zuständigkeiten
Art. 2
Die Zollverwaltungen wenden dieses Übereinkommen im Rahmen der ihnen aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten an. Dieses Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß es die Zuständigkeiten, die den Zollverwaltungen im Sinne dieses Übereinkommens aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften übertragen sind, ändert.
Artikel 3
Verhältnis zur gegenseitigen Rechtshilfe der Justizbehörden
Art. 3
(1) Dieses Übereinkommen schließt die Amtshilfe und Zusammenarbeit im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen hinsichtlich Zuwiderhandlungen gegen nationale und gemeinschaftliche Zollvorschriften ein, für die die ersuchende Behörde aufgrund der nationalen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats zuständig ist.
(2) Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Übereinkommens vorgelegt werden.
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Art. 4
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1. der Ausdruck „nationale Zollvorschriften“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, für deren Anwendung die Zollverwaltung dieses Mitgliedstaats teilweise oder ganz zuständig ist und die
– den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren, die Verboten, Beschränkungen oder Kontrollen insbesondere aufgrund der Artikel 36 und 223 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie
– die nichtharmonisierten Verbrauchsteuern
betreffen;
2. der Ausdruck „gemeinschaftliche Zollvorschriften“
– die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften und der Vorschriften zur Durchführung der Gemeinschaftsregelungen für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Verbleib von Waren im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern sowie – im Fall von Waren, die nicht den Gemeinschaftsstatus im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder bei denen der Erwerb des Gemeinschaftsstatus von zusätzlichen Kontrollen oder Ermittlungen abhängig ist – im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten;
– die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Vorschriften und der für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden besonderen Regelungen;
– die Gesamtheit der auf Gemeinschaftsebene erlassenen Vorschriften über harmonisierte Verbrauchsteuern und über die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den nationalen Vorschriften zu ihrer Umsetzung;
3. „Zuwiderhandlungen“ Verstöße gegen nationale oder gemeinschaftliche Zollvorschriften; hierzu gehören auch
– die Beteiligung an der Begehung solcher Zuwiderhandlungen oder der Versuch, eine solche Zuwiderhandlung zu begehen;
– die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, die solche Zuwiderhandlungen begeht;
– das Waschen der Erträge aus den in diesem Absatz genannten Zuwiderhandlungen;
4. „Amtshilfe“ die Gewährung von Unterstützung zwischen den Zollverwaltungen nach Maßgabe dieses Übereinkommen;
5. „ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die ein Amtshilfeersuchen stellt;
6. „ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
7. „Zollverwaltungen“ die Zollbehörden sowie andere Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Durchführung der Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig sind;
8. „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
9. „grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen über die Grenzen der einzelnen Mitgliedstaaten hinaus.
Artikel 5
Zentrale Koordinierungsstellen
Art. 5
(1) Die Mitgliedstaaten benennen in ihren Zollbehörden eine zentrale Dienststelle (Koordinierungsstelle). Diese ist unbeschadet des Absatzes 2 dafür zuständig, alle aufgrund dieses Übereinkommens gestellten Anträge auf gegenseitige Amtshilfe entgegenzunehmen und die Koordinierung der gegenseitigen Amtshilfe sicherzustellen. Sie ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die an einer Unterstützungsmaßnahme in Anwendung dieses Übereinkommens beteiligt sind. Die Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten halten insbesondere in den Fällen des Titels IV den erforderlichen unmittelbaren Kontakt zueinander.
(2) Die Tätigkeit der zentralen Koordinierungsstellen schließt – insbesondere in dringlichen Fällen – die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen Dienststellen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Aus Gründen der Effizienz und der Kohärenz werden die zentralen Koordinierungsstellen von allen Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.
(3) Ist die Zollbehörde für die Bearbeitung eines Ersuchens ganz oder teilweise nicht zuständig, so leitet die zentrale Koordinierungsstelle das Ersuchen an die zuständige nationale Behörde weiter und unterrichtet die ersuchende Behörde hiervon.
(4) Kann dem Ersuchen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden, so gibt die Koordinierungsstelle das Ersuchen mit einer Begründung, aus der die Hinderungsgründe hervorgehen, an die ersuchende Behörde zurück.
Artikel 6
Verbindungsbeamte
Art. 6
(1) Die Mitgliedstaaten können untereinander Absprachen darüber treffen, daß sie Verbindungsbeamte für bestimmte oder unbestimmte Zeit und zu wechselseitig vereinbarten Bedingungen austauschen.
(2) Die Verbindungsbeamten haben keine Eingriffsbefugnisse im Gastland.
(3) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten können die Verbindungsbeamten mit Zustimmung oder auf Antrag der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Aufgabe haben,
a) den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und zu beschleunigen;
b) Ermittlungen zu unterstützen, die Bezüge zu ihrem Heimatstaat oder zu dem Mitgliedstaat, den sie vertreten, haben;
c) sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen zu beteiligen;
d) das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreitenden Operationen zu beraten und zu unterstützen;
e) sonstige Tätigkeiten auszuüben, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls einvernehmlich festlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Mandat und Standort der Verbindungsbeamten auf bilateraler oder multilateraler Grundlage festlegen. Die Verbindungsbeamten können auch die Interessen eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten vertreten.
Artikel 7
Ausweispflicht
Art. 7
Vorbehaltlich gegenseitiger Bestimmungen dieses Übereinkommens müssen Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich zur Ausübung der Rechte aus diesem Übereinkommen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, jederzeit in der Lage sein, einen schriftlichen Auftrag vorzulegen, aus dem ihre Identität und ihre amtliche Funktion hervorgehen.
TITEL II
AMTSHILFE AUF ANTRAG
Artikel 8
Grundsätze
Art. 8
(1) Bei der nach diesem Titel zu gewährenden Amtshilfe verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befaßte zuständige Behörde so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde ihres Mitgliedstaats handeln würde. Sie schöpft dazu alle ihr nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.
(2) Die ersuchte Behörde dehnt diese Amtshilfe auf alle Umstände der Zuwiderhandlung aus, die in einem erkennbaren Sachzusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne es daß eines ergänzenden Ersuchens bedarf. In Zweifelsfällen nimmt die ersuchte Behörde zunächst Kontakt mit der ersuchenden Behörde auf.
Artikel 9
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
Art. 9
(1) Amtshilfeersuchen sind stets schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
e) möglichst genaue und umfassene Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Artikel 13.
(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Wenn die Dringlichkeit der Lage dies gebietet, sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch möglichst bald schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(5) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann die ersuchte Behörde dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen; die zur Erledigung des Ersuchens notwendigen Maßnahmen können jedoch in der Zwischenzeit angeordnet werden.
(6) Die ersuchte Behörde erklärt sich damit einverstanden, ein bestimmtes Verfahren zur Erledigung eines Ersuchens anzuwenden, soweit dieses Verfahren den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats nicht zuwiderläuft.
Artikel 10
Auskunftsersuchen
Art. 10
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser alle Auskünfte, die es der ersuchenden Behörde ermöglichen, Zuwiderhandlungen zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen.
(2) Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge davon beizufügen, die der erteilten Auskunft zugrundeliegen und der ersuchten Behörde zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.
(3) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde befugte Bedienstete in den Ämtern des ersuchten Mitgliedstaats nach näherer Weisung der ersuchten Behörde Auskünfte im Sinne des Absatzes 1 einholen. Dies betrifft alle Informationen, die aus den Unterlagen ersichtlich werden, die den Bediensteten dieser Ämter zugänglich sind. Die von der ersuchenden Behörde befugten Bediensteten sind befugt, Kopien der genannten Unterlagen anzufertigen.
Artikel 11
Überwachungsersuchen
Art. 11
Auf Antrag der ersuchenden Behörde führt die ersuchte Behörde im Falle einer Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie gegen gemeinschaftliche oder nationale Zollvorschriften Zuwiderhandlungen begangen hat, begeht oder Vorbereitungen zur Begehung solcher Zuwiderhandlungen getroffen hat, im Rahmen des Möglichen eine besondere Überwachung durch oder veranlaßt diese. Ebenso überwacht die ersuchte Behörde auf Antrag der ersuchenden Behörde Orte, Beförderungsmittel und Waren, die mit Vorgängen in Zusammenhang stehen, die den genannten Zollvorschriften zuwiderlaufen können.
Artikel 12
Ermittlungsersuchen
Art. 12
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde werden von der ersuchten Behörde zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge, die Zuwiderhandlungen darstellen oder der ersuchenden Behörde als solche erscheinen, durchgeführt oder veranlaßt.
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen mit. Artikel 10 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde können von der ersuchenden Behörde benannte Bedienstete bei den Ermittlungen nach Absatz 1 anwesend sein. Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der ersuchten Behörde geführt. Die Bediensteten der ersuchenden Behörde dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der Bediensteten der ersuchten Behörde wahrnehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen.
Artikel 13
Zustellung
Art. 13
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde gibt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, alle die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, bekannt oder läßt sie ihm bekanntgeben.
(2) Den Anträgen auf Bekanntgabe, in denen der Gegenstand der bekanntzugebenden Verwaltungsakte oder sonstigen Entscheidungen genannt wird, wird eine Übersetzung in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, beigefügt; der ersuchten Behörde steht es jedoch frei, auf eine Übersetzung zu verzichten.
Artikel 14
Verwendung als Beweismittel
Art. 14
Feststellungen, Bescheinigungen, Mitteilungen, Dokumente, beglaubigte Abschriften und sonstige Unterlagen, die von Bediensteten der ersuchten Behörde nach ihrem innerstaatlichen Recht eingeholt und in den in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Fällen der ersuchenden Behörde übermittelt werden, können von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften als Beweismittel verwendet werden.
TITEL III
AMTSHILFE OHNE ANTRAG
Artikel 15
Grundsatz
Art. 15
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 im Rahmen der durch das innerstaatliche Recht gesetzten Grenzen ohne deren vorherigen Antrag Amtshilfe.
Artikel 16
Überwachung
Art. 16
Sofern es der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen in einem anderen Mitgliedstaat dient, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:
a) Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 11 bezeichnete besondere Überwachung durch oder veranlassen diese.
b) Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer geplanten oder begangenen Zuwiderhandlung stehen, mit und übermitteln insbesondere Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon oder Auszüge daraus.
Artikel 17
Spontanauskünfte
Art. 17
Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Angaben über geplante oder begangene Zuwiderhandlungen, insbesondere Angaben über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel oder Methoden, die zur Tatbegehung genutzt werden.
Artikel 18
Verwendung als Beweismittel
Art. 18
Überwachungsmitteilungen und Auskünfte, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats eingeholt und in den in den Artikeln 15 bis 17 vorgesehenen Fällen der Amtshilfe ohne Antrag an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, können von den zuständigen Behörden des Empfängermitgliedstaats nach dem innerstaatlichen Recht als Beweismittel verwendet werden.
TITEL IV
BESONDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 19
Grundsätze
Art. 19
(1) Nach Maßgabe dieses Titels findet eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen statt. Diese gewähren sich dabei gegenseitig die notwendige personelle und organisatorische Unterstützung. Ersuchen um Zusammenarbeit sind grundsätzlich in der Form der Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 9 zu stellen. In den in diesem Titel näher bezeichneten Fällen können Bedienstete der ersuchenden Behörde mit Zustimmung der ersuchten Behörde auf dem Gebiet des ersuchten Staates tätig werden. Die Koordination und Planung der grenzüberschreitenden Operationen obliegt den in Artikel 5 vorgesehenen zentralen Koordinierungsstellen.
(2) Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen in folgenden Fällen zulässig:
(a) illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, Waffen, Munition, Explosivstoffen, Kulturgütern, gefährlichen und giftigen Abfällen, Nuklearmaterial oder Stoffen und Anlagen, die zur Herstellung von atomaren, biologischen und/oder chemischen Waffen bestimmt sind (Verbotswaren);
(b) Handel mit Stoffen, die in den Tabellen I und II des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen aufgeführt und zur illegalen Herstellung von Drogen bestimmt sind (Ausgangsstoffe);
(c) gewerbsmäßiger grenzüberschreitender illegaler Handel mit abgabepflichtigen Waren zur Umgehung der Abgabenpflicht oder zur Erlangung einer unberechtigten finanziellen staatlichen Geldleistung, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht, wenn wegen des Handelsumfangs und des damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen für den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten besteht;
(d) sonstiger Handel mit Waren, die nach den gemeinschaftlichen oder nationalen Zollvorschriften verboten sind.
(3) Die Verpflichtung zu einer der in diesem Titel genannten konkreten Formen der Zusammenarbeit entfällt für die ersuchte Behörde, wenn die angestrebte Art der Ermittlung nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats unzulässig oder nicht vorgesehen ist. Im umgekehrten Falle kann die ersuchende Behörde es aus dem gleichen Grund ablehnen, die entsprechende Art der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die eine Behörde des ersuchten Mitgliedstaats beantragt, zu leisten.
(4) Falls es nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten notwendig ist, beantragen die beteiligten Behörden die Zustimmung zu den geplanten Ermittlungen bei ihren nationalen Justizbehörden. Soweit die zuständigen Justizbehörden ihre Zustimmung nur unter gewissen Bedingungen und Auflagen erteilen, stellen die beteiligten Behörden sicher, daß diese Bedingungen und Auflagen im Zuge der Ermittlungen beachtet werden.
(5) Wenn Bedienstete eines Mitgliedstaats aufgrund dieses Titels im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig werden und im letztgenannten Mitgliedstaat infolge dieser Tätigkeit ein Schaden verursacht wird, ersetzt der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet dieser Schaden verursacht wird, diesen Schaden nach Maßgabe seines nationalen Rechts so, wie er ihn ersetzt hätte, wenn seine eigenen Bediensteten ihn verursacht hätten. Dieser Mitgliedstaat wird von dem Mitgliedstaat, dessen Bedienstete den Schaden verursacht haben, in der vollen Höhe der Beträge, die er an die Opfer oder andere berechtigte Personen oder Einrichtungen ausgezahlt hat, entschädigt.
(6) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und ungeachtet der Verpflichtung, Schäden nach Absatz 5 Satz 2 zu ersetzen, verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 5 Satz 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.
(7) Informationen, die bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Bediensteten im Rahmen der Artikel 20 bis 24 gewonnen werden, können vorbehaltlich besonderer Bedingungen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen, in dem die Informationen gewonnen wurden, nach Maßgabe des nationalen Rechts von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Information erhält, als Beweismittel verwendet werden.
(8) Während eines Einschreitens nach Maßgabe der Artikel 20 bis 24 werden die Beamten, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Aufgabe erfüllen, den Beamten dieses Mitgliedstaats in Bezug auf die Straftaten, die gegenüber diesen Beamten begangen werden oder die sie begehen, gleichgestellt.
Artikel 20
Grenzüberschreitende Nacheile
Art. 20
(1) Bedienstete der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats, die in ihrem Land eine Person verfolgen, die bei der Begehung einer auslieferungsfähigen Zuwiderhandlung nach Artikel 19 Absatz 2 oder bei der Teilnahme an einer solchen Zuwiderhandlung beobachtet wird, sind befugt, die Verfolgung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne dessen vorherige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht zuvor unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen.
Spätestens beim Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Bediensteten Kontakt mit der zuständigen Behörde des Gebietsstaats auf. Die Verfolgung wird eingestellt, sobald der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Bediensteten ergreifen die örtlich zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats die betroffene Person, um ihre Identität festzustellen oder die Festnahme vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die nacheilenden Bediensteten mit, auf die diese Bestimmung Anwendung findet; der Verwahrer unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.
(2) Die Nacheile wird gemäß folgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 6 festgelegt werden:
a) Die nacheilenden Bediensteten haben kein Festhalterecht.
b) Wenn kein Einstellungsverlangen vorliegt und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfindet, nicht rechtzeitig herangezogen werden können, dürfen die nacheilenden Bediensteten die Person festhalten, bis die Bediensteten dieses Mitgliedstaats, die unverzüglich zu unterrichten sind, die Identität feststellen oder die Festnahme vornehmen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Nacheile werden gemäß einer der folgenden Modalitäten ausgeübt, die in der Erklärung nach Absatz 6 festgelegt werden:
a) Innerhalb eines in der Erklärung bestimmten Gebietes oder während einer darin bestimmten Zeit vom Überschreiten der Grenze an;
b) ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung.
(4) Die Nacheile darf nur unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden:
a) Die nacheilenden Bediensteten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben Anordnungen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu befolgen.
b) Findet die Nacheile auf See statt, so wird sie auf hoher See oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Einklang mit dem internationalen Seerecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verankert ist, und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit diesem Artikel durchgeführt.
c) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
d) Die nacheilenden Bediensteten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, entweder durch eine Uniform, eine Armbinde oder durch an dem Beförderungsmittel angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines getarnten dienstlichen Beförderungsmittels ohne die vorgenannte Kennzeichnung ist nicht zulässig; die nacheilenden Bediensteten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
e) Die nacheilenden Bediensteten dürfen während der Nacheile ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, i) der ersuchte Mitgliedstaat hat eine allgemeine Erklärung abgegeben, wonach Waffen in sein Hoheitsgebiet nie mitgeführt werden dürfen, oder
ii) der ersuchte Mitgliedstaat hat dem ausdrücklich
widersprochen. In den Fällen, in denen es den Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat gestattet ist, ihre Dienstwaffe mit sich zu führen, ist deren Gebrauch mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
f) Die nach Absatz 2 Buchstabe b) festgehaltene Person darf im Hinblick auf ihre Vorführung vor die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfand, lediglich einer Sicherheitsdurchsuchung unterzogen werden; es dürfen ihr während der Beförderung Handstellen angelegt werden; die von der verfolgten Person mitgeführten Gegenstände dürfen sichergestellt werden.
g) Die nacheilenden Bediensteten melden sich nach dem Einschreiten gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie gehandelt haben, und erstatten Bericht; auf Ersuchen dieser Behörden sind sie verpflichtet, sich bis zur Klärung des Sachverhalts bereitzuhalten; gleiches gilt auch, wenn die verfolgte Person nicht festgenommen werden konnte.
h) Die Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die nacheilenden Bediensteten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.
(5) Die Person, die gemäß Absatz 2 durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Verfolgung stattfand, festgenommen wurde, kann ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Vernehmung festgehalten werden. Die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts finden sinngemäß Anwendung.
Hat die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie aufgegriffen wurde, wird sie spätestens sechs Stunden nach ihrer Ergreifung freigelassen, wobei die Stunden zwischen Mitternacht und neun Uhr nicht mitzählen, es sei denn, die örtlich zuständigen Behörden erhalten vor Ablauf dieser Frist in irgendeiner Form ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung.
(6) Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens gibt jeder Mitgliedstaat eine Erklärung ab, in der er die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 festlegt.
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit seine Erklärung durch eine andere Erklärung ersetzen, soweit diese nicht die Tragweite der früheren Erklärung einschränkt.
Jeder Erklärung geht eine vorherige Abstimmung mit allen betroffenen Mitgliedstaaten voraus, wobei die Gleichwertigkeit der in diesen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen angestrebt wird.
(7) Die Mitgliedstaaten können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich des Absatzes 1 erweitern und zusätzliche Regelungen zur Durchführung dieses Artikels treffen.
(8) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Artikel 21
Grenzüberschreitende Observation
Art. 21
(1) Bedienstete der Zollverwaltungen eines Mitgliedstaats, die in ihrem Land eine Person observieren, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie in eine Zuwiderhandlung im Sinne von
Artikel 19 Absatz 2 verwickelt ist, sind befugt, die Observation auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats fortzusetzen, wenn dieser der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Amtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die Bediensteten mit, auf die diese Bestimmung Anwendung findet; der Verwahrer unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.
Auf Verlangen ist die Observation an die Bediensteten des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, zu übergeben.
Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 ist an die durch jeden der Mitgliedstaaten bezeichnete Behörde zu richten, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten teilen dem Verwahrer die zu diesem Zweck bezeichnete Behörde mit; der Verwahrer unterrichtet hierüber die anderen Mitgliedstaaten.
(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit eine vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaats nicht beantragt werden, so dürfen die Bediensteten die Observation einer Person, bei der der begründete Anlaß zu der Annahme besteht, daß sie in eine Zuwiderhandlung nach Artikel 19 Absatz 2 verwickelt ist, unter folgenden Voraussetzungen über die Gesetze hinweg fortsetzen:
a) Der Grenzübertritt ist noch während der Observation unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitzuteilen.
b) Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe a) oder des Ersuchens nach Buchstabe b) dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht fünf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
(3) Die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:
a) Die observierenden Bediensteten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet sie auftreten, gebunden; sie haben die Anordnungen der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zu befolgen.
b) Vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 führen die Bediensteten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem sich ergibt, daß die Zustimmung erteilt worden ist.
c) Die observierenden Bediensteten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen.
d) Die observierenden Bediensteten dürfen während der Observation ihre Dienstwaffe mit sich führen, es sei denn, i) der ersuchte Mitgliedstaat hat eine allgemeine Erklärung abgegeben, wonach Waffen in sein Hoheitsgebiet nie mitgeführt werden dürfen, oder ii) der ersuchte Mitgliedstaat hat dem ausdrücklich widersprochen. In den Fällen, in denen es den Bediensteten aus einem anderen Mitgliedstaat gestattet ist, ihre Dienstwaffe mit sich zu führen, ist deren Gebrauch mit Ausnahme des Falles der Notwehr nicht zulässig.
e) Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.
f) Die observierenden Bediensteten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.
g) Über jede Operation wird den Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Bediensteten gefordert werden.
h) Die Behörden des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet die observierenden Bediensteten kommen, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich gerichtlicher Verfahren des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet eingeschritten wurde.
(4) Die Mitgliedstaaten können im Wege bilateraler Vereinbarungen den Anwendungsbereich dieses Artikels erweitern und zusätzliche Regelungen zu seiner Durchführung treffen.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Artikel 22
Kontrollierte Lieferung
Art. 22
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kontrollierte Lieferungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Zuwiderhandlungen betreffen, in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
(2) Die Entscheidung über die Anwendung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getroffen.
(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den Verfahren des ersuchten Mitgliedstaats abgewickelt. Die Leitung der Maßnahme und die Befugnis zum Einschreiten liegen bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.
Diese übernehmen die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem vereinbarten Übergabepunkt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Sie stellen im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung in der Form sicher, daß sie zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter und die Waren haben.
(4) Sendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, daß ihr ursprünglicher Inhalt unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.
Artikel 23
Verdeckte Ermittlungen
Art. 23
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde Bediensteten der Zollverwaltung des ersuchenden Mitgliedstaats oder in deren Auftrag handelnden Bediensteten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität (verdeckten Ermittlern) den Einsatz auf dem Gebiet des ersuchten Mitgliedstaats gestatten. Die ersuchende Behörde stellt den Antrag nur dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts ohne die geplanten Ermittlungsmaßnahmen wesentlich erschwert wäre. Die genannten Bediensteten sind im Verlauf ihrer Tätigkeit befugt, Informationen zu sammeln und Kontakte zu Tatverdächtigen oder anderen Personen in deren Umfeld herzustellen.
(2) Die verdeckten Ermittlungen im ersuchten Mitgliedstaat sind zeitlich begrenzt. Die Vorbereitung und Leitung der Ermittlungen erfolgen in enger Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden des ersuchten und ersuchenden Mitgliedstaats.
(3) Die Bedingungen, unter denen verdeckte Ermittlungen zulässig sind, sowie die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt werden, werden von der ersuchten Behörde entsprechend dem nationalen Recht festgelegt. Werden bei verdeckten Ermittlungen Informationen im Zusammenhang mit einer Zuwiderhandlung gewonnen, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Ersuchens ist, so werden die Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen ebenfalls von der ersuchten Behörde entsprechend dem nationalen Recht festgelegt.
(4) Die ersuchte Behörde leistet die notwendige personelle und technische Unterstützung. Von der ersuchten Behörde werden alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die in Absatz 1 genannten Bediensteten während ihres Einsatzes im ersuchten Mitgliedstaat zu schützen.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Hinterlegung der Urkunde zur Annahme dieses Übereinkommens erklären, daß er durch diesen Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.
Artikel 24
Besondere gemeinsame Ermittlungsteams
Art. 24
(1) Im gegenseitigen Einvernehmen können die Behörden mehrerer Mitgliedstaaten ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam mit Sitz in einem Mitgliedstaat bilden, das sich aus Bediensteten zusammensetzt, die auf die betreffenden Bereiche spezialisiert sind. Das besondere gemeinsame Ermittlungsteam nimmt folgende Aufgaben wahr:
– Durchführung schwieriger und aufwendiger Ermittlungen zur Aufklärung von konkreten Zuwiderhandlungen, die eine gleichzeitige und abgestimmte Vorgehensweise in den beteiligten Mitgliedstaaten erfordert;
– Koordinierung gemeinsamer Aktionen, um bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen zu verhindern und aufzudecken und Informationen über die beteiligten Personen, ihr Umfeld und ihre Vorgehensweisen zu gewinnen.
(2) Die besonderen gemeinsamen Ermittlungsteams arbeiten unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen:
a) Ihre Einrichtung erfolgt nur für einen bestimmten Zweck und für einen begrenzten Zeitraum;
b) die Leitung übernimmt ein Bediensteter aus dem Mitgliedstaat, in dem das Team eingesetzt werden soll;
c) die teilnehmenden Bediensteten sind an das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz des Teams erfolgen soll, gebunden;
d) der Mitgliedstaat, in dem der Einsatz des Teams erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für dessen Einsatz.
(3) Die Zugehörigkeit zu dem Team begründet für die daran beteiligten Bediensteten keine Eingriffsbefugnisse im Hoheitsgebiet eines fremden Mitgliedstaats.
TITEL V
DATENSCHUTZ
Artikel 25
Datenschutz für den Datenaustausch
Art. 25
(1) Bei Datenaustausch tragen die Zollverwaltungen in jedem Einzelfall den Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten Rechnung. Sie halten die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Im Interesse des Datenschutzes kann ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 für die Verarbeitung der ihm übermittelten Daten durch einen anderen Mitgliedstaat Bedingungen vorschreiben.
(2) Soweit in Anwendung dieses Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten unbeschadet des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich die nachstehenden Bestimmungen.
a) Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Empfangsbehörde ist nur zu dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zweck zulässig. Die Empfangsbehörde kann diese Daten ohne vorherige Billigung des Mitgliedstaats, der sie übermittelt hat, an ihre Zollverwaltungen, Strafverfolgungs- und Justizbehörden im Hinblick auf die Verfolgung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 weitergeben. In allen anderen Fällen ist für eine Weitergabe die Billigung des Mitgliedstaats erforderlich, der die Auskünfte übermittelt hat.
b) Die Behörde des Mitgliedstaats, die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder daß rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des übermittelnden Mitgliedstaats zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die Empfangsbehörde darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen. Hat die Empfangsbehörde Grund zu der Annahme, daß übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie den übermittelnden Mitgliedstaat hierüber.
c) In Fällen, in denen übermittelte Daten nach dem Recht des übermittelnden Mitgliedstaats zu löschen oder zu ändern wären, muß den betroffenen Personen ein Berichtigungsanspruch eingeräumt werden.
d) Die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Daten werden von den beteiligten Behörden vermerkt.
e) Der betroffenen Person ist auf Antrag durch die übermittelnde und die empfangende Behörde über die übermittelten Daten, die sie betreffen, sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse daran, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt. Im übrigen richtet sich das Recht der betroffenen Person, über die übermittelten, sie betreffenden Daten Auskunft zu erhalten, nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den innerstaatlichen Verfahren des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Vor der Entscheidung über die Auskunftserteilung ist der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
f) Die Mitgliedstaaten haften nach Maßgabe ihrer eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verfahren für Schäden, die einer Person durch die Verarbeitung übermittelter Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat entstehen. Das gilt auch, wenn der Schaden durch die Übermittlung unrichtiger Daten oder dadurch verursacht wurde, daß die übermittelnde Behörde Daten im Widerspruch zu dem Übereinkommen übermittelt hat.
g) Die übermittelten Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit der Übermittlung verfolgten Zielsetzung notwendig ist. Die Notwendigkeit der Aufbewahrung ist von dem betreffenden Mitgliedstaat zum geeigneten Zeitpunkt zu prüfen.
h) Die Daten genießen auf jeden Fall mindestens den Schutz, den der empfangende Mitgliedstaat Daten gleicher Art gewährt.
i) Jeder Mitgliedstaat ergreift geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat kann der in Artikel 17 des Übereinkommens über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich genannten nationalen Aufsichtsbehörde diese Kontrollaufgaben übertragen.
(3) Für die Anwendung dieses Artikels ist der Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne der Definition in Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 1 ) auszulegen.
______________
( 1 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
TITEL VI
AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Artikel 26
Gerichtshof
Art. 26
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die der Rat nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Befassung durch eines seiner Mitglieder beilegen kann.
(2) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Kommission bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden können. Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die eine Partei der anderen eine Mitteilung gemacht hat, aus der sich das Vorhandensein einer solchen Streitigkeit ergibt, kann der Gerichtshof mit der Streitigkeit befaßt werden.
(3) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet unter den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Bedingungen im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften für Vorabentscheidungen zur Auslegung dieses Übereinkommens nach Absatz 5 Buchstaben a) oder b) anerkennen.
(5) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat, gibt an, daß
a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaats, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält;
b) jedes Gericht dieses Mitgliedstaats dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.
(6) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofes sind anwendbar.
(7) Jeder Mitgliedstaat kann unabhängig davon, ob er eine Erklärung nach Absatz 4 abgegeben hat oder nicht, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Verfahren nach Absatz 5 Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
(8) Der Gerichtshof ist nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen, die im Rahmen dieses Übereinkommens von zuständigen Strafverfolgungsbehörden durchgeführt werden, oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
TITEL VII
DURCHFÜHRUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Vertraulichkeit
Art. 27
Die Zollverwaltungen tragen bei jedem Informationsaustausch der Wahrung des Ermittlungsgeheimnisses Rechnung. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat für die Verwendung der Informationen durch einen anderen Mitgliedstaat, an den diese Informationen weitergegeben werden können, Bedingungen vorschreiben.
Artikel 28
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
Art. 28
(1) Dieses Übereinkommen verpflichtet die Behörden der Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amtshilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen, oder wenn die Tragweite der beantragten Maßnahme insbesondere im Rahmen der in Titel VI genannten besonderen Formen der Zusammenarbeit in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Schwere der betreffenden Zuwiderhandlung steht. In diesen Fällen kann die Unterstützung ganz oder teilweise verweigert oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
(2) Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.
Artikel 29
Ausgaben
Art. 29
(1) Die Mitgliedstaaten verzichten im Normalfall auf alle Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens anfallen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Sachverständige.
(2) Erfordert die Erledigung eines Ersuchens erhebliche und außergewöhnliche Aufwendungen, so setzen sich die beteiligten Zollverwaltungen miteinander ins Benehmen, um die Bedingungen für die Erledigung sowie die Aufteilung der Kosten festzulegen.
Artikel 30
Vorbehalte
Art. 30
(1) Mit Ausnahme der Vorbehalte nach Artikel 20 Absatz 8, Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 5 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
(2) Die Mitgliedstaaten, die bereits miteinander Abkommen zur Regelung von unter Titel IV dieses Übereinkommens fallenden Angelegenheiten geschlossen haben, können nur insoweit Vorbehalte nach Absatz 1 einlegen, als dadurch ihre Verpflichtungen aus den betreffenden Abkommen nicht berührt werden.
(3) Mithin werden die Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, wonach eine verstärkte Zusammenarbeit vorgesehen ist, durch das vorliegende Übereinkommen im Rahmen der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die an diesen Bestimmungen gebunden sind, nicht berührt.
Artikel 31
Territorialer Geltungsbereich
Art. 31
(1) Dieses Übereinkommen gilt für die Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 1 ), geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schwedens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ( 2 ) sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 ( 3 ), einschließlich der Insel Helgoland und des Gebiets von Büsingen für die Bundesrepublik Deutschland (im Rahmen und nach Maßgabe des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet vom 23. November 1964 oder in der aktuellen Fassung) und der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia für die Italienische Republik, sowie für das Küstenmeer, das innerhalb der Küstenlinie gelegene Meeresgewässer und den Luftraum, die zu diesen Gebieten der Mitgliedstaaten gehören.
(2) Der Rat kann im Verfahren nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union einstimmig den Absatz 1 an alle Änderungen der dort genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anpassen.
___________________
( 1 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 2.
( 2 ) ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 181.
( 3 ) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 2.
Artikel 32
Inkrafttreten
Art. 32
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Übereinkommens erforderlich sind.
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifikation nach Absatz 2 durch den Staat in Kraft, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Rahmen der Notifikation nach Absatz 2 oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt erklären, daß dieses Übereinkommen mit Ausnahme des Artikels 26 für ihn gegenüber den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(5) Dieses Übereinkommen gilt nur für Ersuchen, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder des Beginns der Anwendung in den Beziehungen zwischen dem ersuchten und dem ersuchenden Mitgliedstaat gestellt werden.
(6) Am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird das Übereinkommen über die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen vom 7. September 1967 aufgehoben.
Artikel 33
Beitritt
Art. 33
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder, wenn es beim Ablauf des Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft getreten ist, zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 32 Absatz 4 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.
Artikel 34
Änderungen
Art. 34
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn dem Rat und der Kommission übermittelt.
(2) Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 2 werden die Änderungen an dem Übereinkommen vom Rat beschlossen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(3) Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 32 Absatz 3 in Kraft.
Artikel 35
Verwahrer
Art. 35
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, den Beginn der Anwendung, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifikationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am achtzehnten Dezember neunzehnhundertsiebenundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt.