9.1 Die Vertragsparteien erkennen den enormen Beitrag an, den die lokalen und ortsansässigen Gemeinschaften und Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungszentren und Zentren der Kulturpflanzenvielfalt, zur Erhaltung und Entwicklung pflanzengenetischer Ressourcen, welche die Grundlage der Nahrungsmittel- und Agrarproduktion in der ganzen Welt darstellen, geleistet haben und weiterhin leisten.
9.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die nationalen Regierungen für die Wahrnehmung der Rechte der Bauern im Zusammenhang mit den pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft verantwortlich sind. Entsprechend ihren Bedürfnissen und Prioritäten sollte jede Vertragspartei, sofern angebracht und vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts, Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Rechte der Bauern ergreifen. Hierzu gehören:
a) der Schutz des traditionellen Wissens über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft;
b) das Recht auf gerechte Teilhabe an den Vorteilen, die sich aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergeben; und
c) das Recht auf Mitwirkung an Entscheidungen auf nationaler Ebene über Fragen im Zusammenhang mit der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft.
9.3 Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als schränke er Rechte der Bauern ein, Saatgut/Vermehrungsgut aus Nachbau, vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und sofern angebracht, zu bevorraten, zu nutzen, auszutauschen und zu verkaufen.
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