BundesrechtInternationale VerträgePflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und LandwirtschaftArt. 4

Art. 4Artikel 4 – Allgemeine Pflichten

In Kraft seit 02. Februar 2006
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Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, Vorschriften und Verfahren mit ihren Pflichten gemäß dieses Vertrags übereinstimmen.

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