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Internationale Verträge
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Art. 34
Art. 34 Artikel 34 – Verwahrer
In Kraft seit 02. Februar 2006
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Art. 34 Artikel 34 – Verwahrer — Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
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Der Generaldirektor der FAO ist Verwahrer dieses Vertrags
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