33.1 Dieser Vertrag erlischt automatisch, wenn die Anzahl der Mitglieder, die Vertragsparteien sind, aufgrund von Rücktritt unter vierzig fällt, sofern die übrigen Vertragsparteien nicht instimmig etwas anderes beschließen.
33.2 Der Verwahrer unterrichtet alle übrigen Vertragsparteien darüber, dass die Zahl der Vertragsparteien auf vierzig gefallen ist.
33.3 Im Falle des Erlöschens entscheidet die vom Lenkungsorgan zu beschließende Finanzordnung über die Vermögensverwendung.
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