Art. 31 Artikel 31 – Nichtvertragsparteien — Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Rückverweise
Die Vertragsparteien ermutigen alle Mitglieder der FAO oder andere Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Vertrags sind, diesen Vertrag anzunehmen.
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