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Internationale Verträge
Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
Art. 30
Art. 30 Artikel 30 – Vorbehalte
In Kraft seit 02. Februar 2006
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Art. 30 Artikel 30 – Vorbehalte — Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft
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Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
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