BundesrechtInternationale VerträgePflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und LandwirtschaftArt. 15

Art. 15Artikel 15 – Ex-situ-Sammlungen pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die von den Internationalen Agrarforschungszentren der Beratungsgruppe für die Internationale Agrarforschung und anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden

In Kraft seit 02. Februar 2006
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