BundesrechtInternationale VerträgePflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und LandwirtschaftArt. 12

Art. 12Artikel 12 – Erleichterter Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Rahmen des Multilateralen Systems

In Kraft seit 02. Februar 2006
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