11.1 Zur Förderung der Ziele der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile nach Artikel 1 erstreckt sich das Multilaterale System auf die in Anlage I genannten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die gemäß den Kriterien der Ernährungssicherheit und gegenseitigen Abhängigkeit festgelegt wurden.
11.2 Das Multilaterale System im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 umfasst alle in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die unter der Verwaltung und Kontrolle der Vertragsparteien stehen und Gemeingut sind. Zur Erreichung des größtmöglichen Anwendungsbereiches des Multilateralen Systems ersuchen die Vertragsparteien alle anderen Besitzer der in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das Multilaterale System zu integrieren.
11.3 Die Vertragsparteien vereinbaren ferner, geeignete Maßnahmen zur Ermutigung natürlicher und juristischer Personen innerhalb ihres Hoheitsbereichs zu treffen, die in Anlage I aufgeführte pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aufbewahren, diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das Multilaterale System zu integrieren.
11.4 Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags bewertet das Lenkungsorgan den Fortschritt, der bei der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Einbeziehung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in das Multilaterale System erzielt wurde. Nach dieser Bewertung entscheidet das Lenkungsorgan, ob den in Artikel 11 Absatz 3 genannten natürlichen und juristischen Personen, die diese pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft nicht in das multilaterale System integriert haben, weiterhin ein erleichterter Zugang gewährt wird oder ob es andere für geeignet erachtete Maßnahmen ergreift.
11.5 Das Multilaterale System umfasst gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a auch die in Anlage I aufgeführten pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die in den Ex-situ-Sammlungen der Internationalen Agrarforschungszentren der CGIAR und gemäß Artikel 15 Absatz 5 in anderen internationalen Institutionen aufbewahrt werden.
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