10.1 In ihren Beziehungen zu anderen Staaten erkennen die Vertragsparteien die souveränen Rechte der Staaten über ihre eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an. Hierzu gehört auch, dass die Befugnis, den Zugang zu diesen Ressourcen zu bestimmen, bei den nationalen Regierungen liegt und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
10.2 Bei der Ausübung ihrer souveränen Rechte vereinbaren die Vertragsparteien die Einrichtung eines leistungsfähigen, wirksamen und transparenten Multilateralen Systems, um sowohl den Zugang zu pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu erleichtern als auch um eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile auf einer sich ergänzenden und gegenseitig stärkenden Grundlage zu erzielen.
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