ARTIKEL 4
(1) Der EFTA-Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60% der Projektkosten; wird das Projekt im Übrigen aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder kommunaler Stellen finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85% der Gesamtkosten.
Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall überschritten werden.
(2) Die geltenden Regeln für staatliche Beihilfen sind zu beachten.
(3) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen.
(4) Die Verantwortung der EFTA-Staaten für die Projekte beschränkt sich auf die Bereitstellung der Mittel nach dem vereinbarten Plan. Eine Haftung gegenüber Dritten wird nicht übernommen.
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