BundesrechtInternationale VerträgePraktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)

Praktische Modalitäten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Tschechische R)

In Kraft seit 31. März 2006
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Alle benutzten Termini in dieser Verwaltungsvereinbarung werden im Sinne der von der Verordnung und von der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, (weiter nur: Durchführungsverordnung) festgelegten Bedeutung ausgelegt.

Artikel 2

Art. 2

1. Zuständige Organe für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind in der Republik Österreich:

- Bundesasylamt

in der Tschechischen Republik:

- Ministerium des Inneren

2. Kontaktstellen der zuständigen Organe gemäß Absatz 1 bei der Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung sind:

a) zum Zwecke der Erledigung der Anträge über die Übernahme des Asylwerbers, Anträge über die Wiederaufnahme des Asylwerbers und Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung

In der Republik Österreich:

Bundesasylamt

Grundsatz- und Dublinabteilung

Erstaufnahmestelle Ost

Erstaufnahmestelle West;

in der Tschechischen Republik:

Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,

b) für die Sicherstellung der Durchführung der Überstellung eines Asylwerbers aus dem Staatsgebiet einer Vertragspartei ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei

In der Republik Österreich:

Bundesasylamt

Grundsatz und Dublinabteilung

Erstaufnahmestelle Ost

Erstaufnahmestelle West.

in der Tschechischen Republik:

Ministerium des Inneren, Hauptabteilung der Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Dublinstelle,

3. Die zuständigen Organe gemäß Artikel 1 teilen einander Informationen über Verbindungen und Adressen der Kontaktstellen sowie über ihre Änderungen mit.

Artikel 3

Art. 3

1. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten Anträge über die Wiederaufnahme aufgrund von Eurodac-Treffern gemäß Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, falls möglich binnen einer Woche. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten die Anträge über die Aufnahme gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung in der kürzest möglichen Zeit, falls möglich binnen einem Monat, wobei Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung nicht betroffen ist.

2. Das Nichteinhalten der Fristen, die im Absatz 1 angeführt sind, kann man weder als Zustimmung für die Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 20 Absatz 1 lit. c der Verordnung noch als Pflicht zur Aufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung werten. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien werden sich bemühen die Anträge über die Aufnahme und die Wiederaufnahme in der kürzest möglichen Zeit zu beantworten, damit die Möglichkeit besteht, wirkungsvoll den Vorgang gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung anzuwenden.

3. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien beantworten die Anträge über Informationen gemäß Artikel 21 der Verordnung binnen einem Monat.

Artikel 4

Art. 4

1. Die Antwort auf den Antrag über die Neubeurteilung des Antrags im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung beinhaltet eine ausführliche Begründung. Falls die ersuchende Vertragspartei mit der negativen Antwort der ersuchten Vertragspartei auf den Antrag im Sinne des ersten Satzes nicht einverstanden ist, und der Meinung ist, dass die Ablehnung auf einer falschen Beurteilung beruht, wird der Streitfall durch gegenseitige Konsultationen der Kontaktstellen der zuständigen Organe der Vertragsparteien gelöst. Ein neuer Antrag in der gleichen Angelegenheit wird nicht nochmals übermittelt.

2. Falls die ersuchte Vertragspartei die Zuständigkeit ihres Staates mit der Begründung ablehnt, dass zur Beurteilung des Asylantrags ein dritter Mitgliedstaat zuständig ist, gewähren die zuständigen Organe dieser Vertragspartei den zuständigen Organen der ersuchenden Vertragspartei Informationen, die ihnen vorliegen und die für den Beweis der Zuständigkeit des dritten Mitgliedstaats brauchbar sind.

Artikel 5

Art. 5

1. Die Überstellung von Asylwerbern findet an Arbeitstagen, außerhalb der staatlich anerkannten Feiertage, statt.

2. Anerkennt die ersuchte Vertragspartei ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Organe der Vertragsparteien unverzüglich auf Termin und Ort für die Übergabe des Asylwerbers.

3. Die Überstellung des Asylwerbers wird durch die im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Organe durchgeführt.

4. Die zuständigen Organe der ersuchenden Vertragspartei informieren wenigstens drei Arbeitstage vor der Übergabe des Asylwerbers die zuständigen Organe der ersuchten Vertragspartei über die Ankunftszeit, Ort und Details der Übergabe. Bei der Übergabe des Asylwerbers stellen die zuständigen Organe der ersuchenden Vertragspartei sicher, dass den zuständigen Organen der ersuchten Vertragspartei Reisedokumente des Asylwerbers übergeben werden, gegebenenfalls das Laissez-passer gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung, dessen Muster im Anhang IV der Durchführungsverordnung angeführt ist.

5. Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäß Absatz 1, 2 und 4 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Organe der ersuchten Vertragspartei die Übernahme des Asylwerbers ablehnen. Die zuständigen Organe beider Vertragsparteien einigen sich auf einen Ersatztermin für die Überstellung des Asylwerbers.

6. Falls der Vorgang gemäß Artikel 20 Absatz 1 lit. c oder Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung angewendet wird, gelten für die Überstellung des Asylwerbers entsprechend die oben angeführten Bestimmungen.

7. Die Übernahme der Asylwerber findet an den unten angeführten Grenzübergängen statt:

- Grenzübergang Wullowitz – Dolní Dvorište,

- Grenzübergang Kleinhaugsdorf – Hate.

8. In einzelnen begründeten Fällen kann nach einer gegenseitigen Vereinbarung der zuständigen Organe der Vertragsparteien als Ort für die Übernahme eines Asylwerbers ein internationaler Flughafen auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien oder ein anderer Grenzübergang bestimmt werden.

Artikel 6

Art. 6

1. Die zuständigen Organe der Vertragsparteien stehen miteinander mittels des elektronischen Kommunikationsnetzes DubliNet im Sinne des Artikels 15 der Durchführungsverordnung im Kontakt. Im Falle dauernder technischer Probleme mit dem Betrieb des Netzes DubliNet informieren die zuständigen Organe der betroffenen Vertragspartei unverzüglich die zuständigen Organe der anderen Vertragspartei. Bis auf Widerruf benutzen sie ein anderes Kommunikationsmittel, das die schnelle Informationsübertragung sichert, vor allem Fax.

2. Im gegenseitigen Kontakt bei der Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung, Verordnung, Durchführungsverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (weiter nur: Eurodacverordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Errichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung Dubliner Übereinkommens (weiter nur: Eurodacdurchführungsverordnung), verwenden die zuständigen Organe der Vertragsparteien Englisch.

Artikel 7

Art. 7

Allfällige Streitpunkte zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung und die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung und eventuelle praktische Fragen, zusammenhängend mit der Durchführung der Verordnung, Durchführungsverordnung, Eurodacverordnung und Eurodacdurchführungsverordnung werden durch gegenseitige Konsultationen der zuständigen Organe der Vertragsparteien gelöst.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsparteien erklären, dass ein illegaler Grenzübertritt der gemeinsamen Staatsgrenze von einem Asylwerber die Zuständigkeit des Staates keiner Vertragspartei für die Beurteilung des Asylantrags im Sinne des Artikels 10 der Verordnung festlegen kann. Die Bestimmung der Zuständigkeit nach anderen Kriterien bleibt unberührt.

Artikel 9

Art. 9

Aus Gründen der Rechtssicherheit erklären die Vertragsparteien, dass die Verordnung vor dem internationalen Vertrag, der die Übergabe und die Übernahme von Personen, die illegal auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien aufhältig sind, regelt, vorrangig angewendet wird. In solchen Fällen wird immer nach der Verordnung vorgegangen.

Artikel 10

Art. 10

1. Diese Verwaltungsvereinbarung unterliegt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Genehmigung beider Vertragsparteien und tritt nach dem Ablauf des dreißigsten Tages vom Tag der Zustellung der späteren Diplomatischen Note, die die innerstaatliche Genehmigung bestätigt, in Kraft.

2. Die österreichische Vertragspartei legt diese Verwaltungsvereinbarung nach ihrer Unterschrift im Einklang mit dem Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vor.

3. Diese Verwaltungsvereinbarung wird für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann sie schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. Im Falle einer Kündigung tritt diese Verwaltungsvereinbarung am ersten Tag des dritten Monats nach der Zustellung der Kündigung der anderen Vertragspartei außer Kraft.

4. Für den Fall, dass es zu einer Änderung der Verordnung und der durchführenden Vorschriften kommt, die Regelungen beinhaltet, die diese Verwaltungsvereinbarung betreffen, bringen die Vertragsparteien die Verwaltungsvereinbarung in Einklang mit dieser Änderung.

Geschehen zu Mikulov am 9. Dezember 2005, in zwei Originalausfertigungen, jede in der deutschen und tschechischen Sprache, wobei beide Fassungen gleiche Gültigkeit haben.