Artikel 29
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen mindestens sechs Monate vor dem Ende eines Kalenderjahres nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:
a) in Bezug auf Steuern, die an der Quelle erhoben werden, für Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr der Kündigung folgt; und
b) in Bezug auf andere Steuern für Steuerzeiträume, die am oder nach dem ersten Jänner des Jahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Vertragsstaaten übereingekommen, dass das beigefügte Protokoll einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. September 2004, in zwei Urschriften, jede in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.
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