Artikel 28
(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am dreißigsten Tag nach der späteren Mitteilung in Kraft, dass beide Vertragsstaaten die nach innerstaatlichem Recht für das In-Kraft-Treten erforderlichen gesetzlichen Verfahren durchgeführt haben.
(2) Das Abkommen findet Anwendung:
a) Für Steuern, die an der Quelle erhoben werden, in Bezug auf Beträge, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; und
b) für alle übrigen Steuern in Bezug auf Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
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