Artikel 23
(1) In Kasachstan wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kasachstan
(i) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
(ii) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Ist der auf diese Einkünfte entfallende Steuerbetrag gemäß den in Kasachstan anzuwendenden Steuersätzen niedriger, so darf der nach der vorstehenden Bestimmung anzurechnende Betrag diesen niedrigeren Steuerbetrag nicht übersteigen.
b) Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen nur in Österreich besteuert werden dürfen, darf Kasachstan diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen, jedoch nur für die Ermittlung des Steuersatzes, der auf die in Kasachstan zu besteuernden Einkünfte oder das zu besteuernde Vermögen anzuwenden ist.
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kasachstan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b), c) und d) diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Kasachstan besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kasachstan gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kasachstan bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a), die von einer in Kasachstan ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
e) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die Österreich als Einkünfte betrachtet, die auf Grund dieses Abkommens in Kasachstan zu besteuern sind, dürfen dessen ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens in Kasachstan nicht besteuert werden.
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