Artikel 14
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, dass diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sind, und
a) die Einkünfte einer festen Einrichtung zugerechnet werden können, die der natürlichen Person gewöhnlich zur Verfügung steht oder zur Verfügung gestanden ist; oder
b) wenn die natürliche Person sich im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält oder aufgehalten hat.
In diesem Fall dürfen die auf diese Tätigkeiten entfallenden Einkünfte im anderen Vertragsstaat nach Grundsätzen besteuert werden, die denen des Artikels 7 über die Ermittlung von Unternehmensgewinnen und deren Zurechnung an eine Betriebstätte entsprechen.
(2) Der Ausdruck “freier Beruf” umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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