Artikel 11
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, in diesem Vertragsstaat von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie als Nutzungsberechtigter bezogen werden:
a) von der Regierung oder von einer Gebietskörperschaft des anderen Vertragsstaats; oder
b) von der Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder von einer anderen staatlichen Bank oder von Finanzinstituten, die im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsstaaten bestimmt werden können.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus Kasachstan stammen und an eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden, von der Steuer in Kasachstan befreit, wenn sie im Zusammenhang mit einem Darlehen, das von der Oesterreichischen Kontrollbank AG gewährt, garantiert oder besichert wird oder mit anderen Forderungen oder Krediten, die von der Oesterreichischen Kontrollbank AG garantiert oder besichert werden, gezahlt werden.
(5) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen, sind nur im anderen Vertragsstaat zu besteuern, wenn:
a) der Empfänger ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats und der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist, und
b) die Zinsen im Zusammenhang mit Forderungen gezahlt werden, die aus dem Verkauf von Waren oder gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen auf Kredit durch dieses Unternehmen an ein Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats stammen.
(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(7) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(8) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(9) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zu Grunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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