Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kasachstan auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sind die Unterfertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren dazu dargelegt wird. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 dar.
Wenn und solange ein Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen Kasachstan und einem gegenwärtigen Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Anwendung findet, das keine zusätzliche Steuer vorsieht, wie sie in Artikel 10 Absatz 6 dieses Abkommens vorgesehen ist, wird die in diesem Absatz angeführte zusätzliche Steuer von Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, nicht erhoben.
Sollte in einem Abkommen zwischen Kasachstan und einem dritten Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, Kasachstan einer niedrigeren Steuer als der in Artikel 11 Absatz 2 oder in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen 10 vom Hundert zustimmen und tritt ein solches Abkommen entweder vor oder nach In- Kraft-Treten dieses Abkommens in Kraft, so besteht Einvernehmen der Vertragsstaaten darüber, dass die zuständige Behörde in Kasachstan die zuständige Behörde in Österreich über die Bestimmungen des maßgeblichen Absatzes im Abkommen mit diesem dritten Staat unmittelbar nach dessen In-Kraft-Treten in Kenntnis setzt; in diesem Fall findet der niedrigere Steuersatz, der an die Stelle der 10 vom Hundert in Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise in Artikel 12 Absatz 2 dieses Abkommens tritt, mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses oder des anderen Abkommens Anwendung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 10. September 2004, in zwei Urschriften, jede in deutscher, kasachischer, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel geht der englische Text vor.
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