Besteht nach den bulgarischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 20 ein Pensionsanspruch, so hat der zuständige bulgarische Träger den Pensionsbetrag ausschließlich auf Grund der nach den bulgarischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und des während der Geltung der bulgarischen Rechtsvorschriften erzielten Einkommens, das der Beitragsberechnung in Bulgarien zu Grunde lag, festzustellen.
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