Artikel 1
Zweck
Die Zwecke dieses Übereinkommens sind
a) die Förderung und Verstärkung von Maßnahmen zur effizienteren und wirksameren Verhütung und Bekämpfung von Korruption;
b) die Förderung, Erleichterung und Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung von Korruption einschließlich der Wiedererlangung von Vermögenswerten;
c) die Förderung der Integrität, der Rechenschaftspflicht und der ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten und öffentlicher Vermögensgegenstände.
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