ARTIKEL 78 |
Mit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt,
a) einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten;
b) den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblichtechnischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern;
c) das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im privaten Sektor zu verbessern;
d) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.
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