ARTIKEL 51 |
Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie |
Ziel der Zusammenarbeit ist es,
a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch
– Zugang Algeriens zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,
– Beteiligung Algeriens an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit,
– Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;
b) die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen;
c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie, die Verbreitung von Knowhow, die Durchführung von Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu fördern;
d) alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen.
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