ARTIKEL 50 |
Regionale Zusammenarbeit |
Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen haben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
a) wirtschaftliche Integration;
b) Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur;
c) Umwelt;
d) wissenschaftliche und technologische Forschung;
e) Bildung und Ausbildung;
f) Kultur;
g) Zoll;
h) regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.
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