ARTIKEL 49 |
Methoden und Modalitäten |
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;
b) Informationsaustausch und Kommunikation;
c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
d) Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;
e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;
f) Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme.
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