Art. 46 — Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien
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ARTIKEL 46 |
(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.
(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.
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