BundesrechtInternationale VerträgeEuropa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - AlgerienArt. 46

Art. 46

In Kraft seit 01. September 2005
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ARTIKEL 46

(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.

(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.

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