ARTIKEL 36 |
Begriffsbestimmungen |
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Dienstleistungserbringer“ ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Gebiet der einen Vertragspartei aus einem Leistungsempfänger der anderen Vertragspartei im Gebiet einer Vertragspartei im Wege einer gewerblicher Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und des Aufenthalts natürlicher Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmte Dienstleistung erbringt.
b) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „algerische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens hat.
Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als algerische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens aufweist.
c) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird.
d) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen.
e) „Niederlassung“ ist im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der algerischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben b das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Algerien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
f) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
g) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten.
h) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates“ bzw. „Staatsangehöriger Algeriens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens besitzt.
Dieser Titel gilt im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Algeriens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Algerien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
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