BundesrechtInternationale VerträgeEuropa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - AlgerienArt. 31

Art. 31

In Kraft seit 01. September 2005
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ARTIKEL 31
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

Für Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Algeriens in anderer Form als im Wege einer gewerblicher Niederlassung oder des Aufenthalts natürlicher Personen im Sinne des Artikels 32 bzw. 33 erbracht werden, gewährt Algerien den Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.

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