| KAPITEL 2 |
| LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, FISCHEREIERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE |
| ARTIKEL 12 |
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.
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