Vorwort
Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
Art. 1
(1) Die Parteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Parteien umfasst insbesondere folgende Bereiche:
1. die Bekämpfung der illegalen Erzeugung, des Anbaus, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Transports von und Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Vorläufersubstanzen;
2. die Bekämpfung des internationalen Extremismus und Terrorismus;
3. die Bekämpfung der Schlepperei und illegalen Migration, Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und anderer Formen der organisierten internationalen Kriminalität.
(2) Die Parteien unterstützen einander weiters nach Maßgabe ihres nationalen Rechts bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung.
Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
Art. 2
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts und umfasst insbesondere
1. die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann. Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
2. den Erfahrungsaustausch über die Anwendung neuer Rechtsvorschriften über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
3. den Erfahrungsaustausch von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung und die Abhaltung von Expertentreffen;
4. die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der Parteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen, einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
5. die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, sowie der Schaffung der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen.
(2) Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Informationen nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 teilt jede Partei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Partei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Partei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Die Parteien unterstützen einander insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Partei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Partei besteht.
Artikel 3
Zuständige Behörden
Art. 3
(1) Die Parteien informieren einander über jene Behörden, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus, verfügt aber über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts festgelegt.
Artikel 4
Datenschutz
Art. 4
(1) Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Parteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
1. Die übermittelten Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise beschafft sein und verarbeitet werden. Sie müssen für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Sie müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen.
2. Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.
3. Die übermittelten Daten dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Behörde zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden.
4. Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b) die übermittelnde Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem nationalen Recht der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, oder
c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen behördlichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
5. Im Falle eines Ersuchens einer zuständigen übermittelnden Behörde einer Partei ist durch die empfangende Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten zu geben.
(2) Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicher. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Dateien, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die empfangende Behörde darüber unverzüglich unterrichtet, um ihrerseits die erforderliche Löschung oder Richtigstellung gemäß Ziffer 2 des ersten Absatzes durchzuführen.
(3) Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
(4) Die empfangende Behörde ist verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang und unbefugter Veröffentlichung zu schützen.
(5) Die übermittelnde Behörde und der Empfänger sind verpflichtet, Übergabe, Übernahme und Vernichtung der Daten zu protokollieren. Die Protokollierung beinhaltet den Grund der Übergabe, den Inhalt, die übermittelnde Behörde und den Empfänger, den Zeitpunkt der Übermittlung sowie der Vernichtung der Daten. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind, verwendet werden.
(6) Jeder Betroffene hat das Recht, bei Nachweis seiner Identität auf Antrag von der für die Verarbeitung verantwortlichen Stelle in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person im Rahmen dieses Abkommens übermittelten oder verarbeiteten Daten, deren Herkunft, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage zu erhalten, sowie auf Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem diese geltend gemacht werden. Im Falle eines Ansuchens auf Geltendmachung dieser Rechte gibt die Behörde, die über die Daten verfügt, der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.
(7) Die Parteien stellen sicher, dass der Betroffene sich im Falle der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention wenden kann, und dass ihm ein Schadenersatzanspruch zusteht.
(8) Die Parteien treffen Vorsorge, dass für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten.
Artikel 5
Konsultationen
Art. 5
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.
Artikel 6
Ausnahmeregelung
Art. 6
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
(2) Die ersuchende Partei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 7
Verhältnis zu anderen Regelungen
Art. 7
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Pflichten der Parteien aus internationalen Verträgen nicht berührt.
Artikel 8
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 8
Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Zentralstellen der Parteien beigelegt. Die Beilegung von Streitigkeiten kann auch auf diplomatischem Weg erfolgen.
Artikel 9
Inkrafttreten und Kündigung
Art. 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
Geschehen zu Wien, am 14. Juli 2005 in zwei Urschriften, in deutscher und aserbaidschanischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.