Vorwort
Artikel 1
Grundsätze der Zusammenarbeit
Art. 1
(1) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Parteien arbeiten in Drittstaaten in größtmöglichem Maße zusammen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien findet im Rahmen des Völkerrechts und der Gesetze der beiden Staaten statt.
(3) Die Zusammenarbeit beschränkt nicht das Recht der Parteien, selbständig im eigenen Interesse vorzugehen.
Artikel 2
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der diplomatischen Beziehungen
Art. 2
(1) Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen festgelegten Aufgaben von ihnen auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.
(2) In Drittstaaten, in denen nur eine der Parteien eine Vertretung unterhält, kann diese für die andere Partei bestimmte Aufgaben im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen wahrnehmen. Die Parteien werden den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben in jedem einzelnen Fall einvernehmlich festlegen. Über die für die andere Partei wahrgenommenen Aufgaben berichten die Parteien einander unverzüglich.
Artikel 3
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der konsularischen Beziehungen
Art. 3
(1) Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen sowie im Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 25. Februar 1975 (im Folgenden: Konsularvertrag) festgelegten Aufgaben von ihnen auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.
(2) In Drittstaaten, in denen nur eine der Parteien eine Vertretung unterhält, kann diese für die andere Partei bestimmte Aufgaben im Rahmen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sowie des Konsularvertrags wahrnehmen. Die Parteien werden den Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben in jedem einzelnen Fall einvernehmlich festlegen. Über die für die andere Partei wahrgenommenen Aufgaben berichten die Parteien einander unverzüglich.
Artikel 4
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der ständigen und vorläufigen Unterbringung an den Auslandsvertretungen
Art. 4
(1) Die Parteien können vereinbaren, dass die in einem Drittstaat über eine diplomatische oder konsularische Vertretung verfügende Partei logistische Unterstützung, insbesondere Büros und Kommunikationsmöglichkeiten, für die ständige oder vorläufige Unterbringung und Arbeitsverrichtung der Diplomaten oder Konsularbeamten der anderen Partei zur Verfügung stellt. Eine Kolokation ist durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.
(2) Der Ersatz für die durch die Unterstützung anfallenden Kosten wird von den Parteien in jedem Fall einvernehmlich geregelt.
Artikel 5
Zusammenarbeit in Krisensituationen
Art. 5
Die Parteien vereinbaren, dass die in diesem Abkommen bestimmte Zusammenarbeit auch auf die Zusammenarbeit in Krisensituationen, insbesondere Naturkatastrophen und bewaffnete Konflikte, Anwendung findet. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Tätigkeiten:
- Informationsaustausch über die gewonnenen Erfahrungen in Krisensituationen;
- Abstimmung der geplanten Vorhaben;
- abgestimmtes Vorgehen am Krisenort;
- praktische Hilfeleistung für die Staatsbürger beider Staaten.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
Art. 6
(1) Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Die Parteien können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege ändern und einvernehmlich von den Vorschriften dieses Abkommens abweichen.
(3) Dieses Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Es wird drei Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft treten.
(4) Im Falle der Beendigung der auf Grund dieses Abkommens stattfindenden Zusammenarbeit an einzelnen Vertretungen oder im Falle der Beendigung oder Kündigung dieses Abkommens werden die Parteien die geordnete Abrechnung vereinbaren und für die reibungslose Übergabe der laufenden Geschäfte sorgen.
Geschehen zu Wien, am 20. Dezember 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.