BundesrechtInternationale VerträgeAufhebung der Visumpflicht (Serbien-Montenegro)

Aufhebung der Visumpflicht (Serbien-Montenegro)

In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Staatsbürger von Serbien und Montenegro, die Inhaber eines gültigen Dienst- oder Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Territorium der Republik Österreich einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise aufhalten. Die Fristen werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Territorium eines Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

(2) Staatsbürger der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen Dienst- oder Diplomatenpasses sind, können ohne Visum in das Territorium von Serbien und Montenegro einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf die erstmalige Einreise bei Dienstantritt an diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden und internationalen Organisationen.

Die Staatsbürger des Staates einer der Vertragsparteien, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind und die bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden oder internationalen Organisationen mit Sitz auf dem Territorium des Staates der anderen Vertragspartei beschäftigt sind, müssen sich bei der Einreise in den Empfangsstaat zwecks Dienstantritt ein Einreisevisum des Empfangsstaates besorgen. Nach Dienstantritt bei den diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden beziehungsweise internationalen Organisationen können diese Personen ohne Visum in das Territorium des Staates der anderen Vertragspartei ein- und ausreisen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes (1) finden auch auf ihre Familienmitglieder, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben und einen gültigen Dienst- oder Diplomatenpass besitzen, Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für den in diesem Artikel genannten Zeitraum im Territorium des Staates der anderen Vertragspartei aufhalten wollen oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften ein Einreisevisum und/oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.

Artikel 3

Art. 3

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten der einen Vertragspartei, für welche die andere Vertragspartei als Empfangs- oder Sitzstaat in dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis ausgestellt hat, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Territorium der ausstellenden Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Dienst- oder Diplomatenpass vorzuweisen.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege die Muster von Diplomaten- und Dienstpässen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab In-Kraft- Treten dieses Abkommens, sowie Muster von neuen oder geänderten Diplomatenpässen einschließlich Angaben darüber, wie sie verwendet werden können, mindestens 30 Tage vor ihrer Einführung, austauschen.

Artikel 5

Art. 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsbürger beider Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

Artikel 6

Art. 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

Artikel 7

Art. 7

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 8

Art. 8

Mit In – Kraft –Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht 1 vom 20. Dezember 1965 und das Abkommen zur Änderung 2 des Artikel 3 dieses Abkommens vom 21. Dezember 1982 und 4. Jänner 1983 im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien außer Kraft.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 365/1965 idF BGBl. Nr. 117/1983 und BGBl. Nr. 386A/1992

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 117/1983 idF BGBl. Nr. 386A/1992 und BGBl. III Nr. 156/1997

Artikel 9

Art. 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Falle tritt es drei Monate ab dem Tage des Einlangens der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Belgrad am 13. April 2005 in zwei Originalausfertigungen, jede in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.