BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über das Europäische ForstinstitutArt. 2

Art. 2Artikel 2: Zweck und Aufgaben

In Kraft seit 13. November 2005
Up-to-date

(1) Zweck des Instituts ist es, auf gesamteuropäischer Ebene Forschungsarbeiten in den Bereichen Forstpolitik, einschließlich ihrer Umweltaspekte, sowie Ökologie, Mehrzwecknutzung, Ressourcen und Gesundheit der europäischen Wälder und zu Angebot und Nachfrage im Bereich Holz und andere Waldprodukte sowie forstliche Dienstleistungen durchzuführen, um den Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa zu fördern.

(2) Um seinen Zweck zu erfüllen,

a) stellt das Institut einschlägige Informationen für die Grundsatzpolitik und die Entscheidungsfindung in europäischen Ländern in Bezug auf den Forst- und Holzwirtschaftssektor zur Verfügung;

b) führt das Institut in den oben genannten Bereichen Forschungsarbeiten durch;

c) entwickelt das Institut Forschungsmethoden;

d) veranstaltet das Institut wissenschaftliche Tagungen und nimmt an solchen teil und

e) verwaltet und verbreitet das Institut Informationen über seine Arbeit und deren Ergebnisse.

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