1. Jede der Vertragsparteien kann wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wegen hygienisch-epidemiologischen, veterinärrechtlichen oder phytosanitären Gründen, wegen Naturkatastrophen oder wegen durch die Benützung des Grenzüberganges verursachten Bedrohungen der Umwelt die Benützung des Grenzüberganges vorübergehend einstellen oder einschränken.
2. Die Vertragspartei, die aus den Gründen, die in Absatz 1 angeführt sind, die Benützung eines Grenzüberganges vorübergehend einzustellen oder einzuschränken beabsichtigt, verständigt über ihr Vorhaben die andere Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der vorübergehenden Einstellung oder Einschränkung der Benützung des Grenzüberganges, in dringenden Fällen spätestens 24 Stunden vorher.
3. Über die vorübergehende Einstellung oder Einschränkung der Benützung eines Grenzüberganges im Zusammenhang mit einer geplanten Instandsetzung, Rekonstruktion von Bauwerken oder Straßenverbindungen und Eisenbahnstrecken verständigen einander die Vertragsparteien spätestens 90 Tage vor Beginn der Instandsetzung oder Rekonstruktion unter gleichzeitiger Angabe des Umfanges und der Dauer der vorübergehenden Einstellung oder Einschränkung der Benützung des Grenzüberganges.
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