Teil III
Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Artikel 8
Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug
(1) Bei Gefahr im Verzug können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Ersuchen um Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie um Durchsuchung und Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft und die nach innerstaatlichem Recht insoweit anordnungsbefugten Vollzugsbeamten gestellt werden. Die Ersuchen sind unmittelbar an die zuständige Justiz- oder Polizeibehörde zu richten.
(2) Die Erledigung des Ersuchens einschließlich der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Gefahr im Verzug gegeben sind, richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.
(3) Ist das Ersuchen nach Absatz 1 nicht von einer Justizbehörde gestellt worden, ist die zuständige Justizbehörde unverzüglich über die Stellung des Ersuchens einschließlich der besonderen Umstände des Falles, die auf Gefahr im Verzug schließen lassen, zu unterrichten.
(4) Soweit das Recht des ersuchten Vertragsstaates für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme im ersuchten Vertragsstaat eine richterliche Anordnung erfordert, wird eine Anordnung oder Erklärung des nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaates zuständigen Gerichts unverzüglich durch den ersuchenden Vertragsstaat nachgereicht. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die maßgeblichen Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts.
(5) Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an den ersuchenden Vertragstaat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der zuständigen Justizbehörde. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen eilbedürftig, so kann die ersuchte Behörde die Ergebnisse unmittelbar an die ersuchende Behörde übermitteln. Ist die ersuchte Behörde keine Justizbehörde, so bedarf die Übermittlung der Ergebnisse der vorherigen Zustimmung der zuständigen Justizbehörde.
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