Artikel 5
Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Aus- und Fortbildung stellen die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten einander nach Absprache Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung zur Verfügung, schaffen die Möglichkeiten zur Teilnahme von Bediensteten des jeweils anderen Vertragsstaates an solchen Veranstaltungen, erarbeiten gemeinsame Programme für die Fortbildung und führen gemeinsame grenzüberschreitende Seminare und Übungen durch.
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