Teil II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
Artikel 4
Allgemeine Kooperationsmaßnahmen
Die Behörden der Vertragsstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten alle zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit geeigneten Maßnahmen. Insbesondere sorgen die Behörden für
1. eine Intensivierung des Informationsaustausches und der Kommunikationsstrukturen, indem sie
- einander Informationen über Sachverhalte, Täterverbindungen und typisches Täterverhalten ohne Angaben personenbezogener Daten mitteilen,
- zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einander direkt auch über bevorstehende, polizeilich relevante Ereignisse und Aktionen ohne Angaben personenbezogener Daten möglichst so rechtzeitig unterrichten, dass die erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht getroffen werden können,
- sich gegenseitig bedeutsame Informationen, mit Ausnahme personenbezogener Daten, für die Einsatzplanung im täglichen Dienst und für besondere Anlässe mitteilen und dazu vorsorglich auch Erkenntnisse über Ereignisse übermitteln, deren Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates übergreifen können,
- gemeinsame Verzeichnisse mit Angaben über Zuständigkeiten und Erreichbarkeiten erstellen und diese jeweils aktualisieren,
- bis zur Umstellung auf europäisch einheitliche Ausstattungen und Frequenzen Funkverbindungen auch durch Austausch von Geräten halten und zur Verbesserung der Telekommunikationsmöglichkeiten, insbesondere des Funkverkehrs entlang der Grenze, gemeinsam Vorschläge für eine kostengünstige Realisierung erarbeiten;
2. eine Intensivierung der Kooperation bei Einsätzen und Ermittlungen zur Verfolgung von Straftaten sowie zur Gefahrenabwehr, indem sie
- die Kräfte in den gegenüberliegenden Grenzgebieten möglichst nach abgestimmter Planung einsetzen,
- bei Bedarf gemeinsame Einsatzleitungen und Befehlsstellen bilden,
- bei Bedarf gemeinsame Einsatzgruppen nach Maßgabe des Artikels 19 bilden,
- bei Bedarf gemeinsame Ermittlungsgruppen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen bilden,
- bei Bedarf gemeinsame Programme zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten planen und durchführen,
- regelmäßig und bei Bedarf Besprechungen durchführen, um die Qualität der Zusammenarbeit zu überprüfen, neue Strategien zu erörtern, Einsatz-, Fahndungs- und Streifenpläne abzustimmen, statistische Daten auszutauschen und Arbeitsprogramme zu koordinieren,
- sich nach Absprache der zuständigen Stellen gegenseitig Hospitationen ermöglichen,
- Vertreter des anderen Vertragstaats zur Teilnahme an besonderen Einsätzen als Beobachter einladen.
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