Artikel 38
Inkrafttreten, Kündigung
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf jenen Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Mit Inkrafttreten des Vertrags tritt das Abkommen vom 16. Dezember 1997 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und Zollverwaltungen in den Grenzgebieten 1 ) außer Kraft.
(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft.
(3) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.
Geschehen zu Berlin am 10. November 2003 sowie am 19. Dezember 2003 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2000 idF BGBl. III Nr. 226/2001
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