Artikel 36
Kosten
Jeder Vertragsstaat trägt die seinen Behörden aus der Anwendung dieses Vertrages entstehenden Kosten, soweit die zuständigen Behörden im Einzelfall, insbesondere bei Unterstellungen im Sinne von Artikel 6, nichts anderes vereinbaren oder diese Kosten nicht aufgrund von Maßnahmen nach Artikel 22 entstehen. Im letztgenannten Fall finden die Vorschriften des Abkommens vom 23. Dezember 1988 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen Anwendung.
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