Artikel 35
Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages
Auf Antrag eines Vertragsstaates überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsstaaten die Umsetzung dieses Vertrages und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.
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