Art. 33 — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Artikel 33
Ausnahmeklausel
Ist ein Vertragsstaat der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder die Durchführung oder Duldung einer Maßnahme aufgrund dieses Vertrages geeignet ist, die eigenen Hoheitsrechte zu beeinträchtigen, die eigene Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen das innerstaatliche Recht zu verstoßen, kann er die Zusammenarbeit unter Beachtung sonstiger internationaler Kooperationsverpflichtungen ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.