Artikel 30
Übergabe von Personen an der Grenze
(1) Die Übergabe von Personen an der Grenze zwischen den Vertragsstaaten kann auch an geeigneten Örtlichkeiten in Grenznähe oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 und der Artikel 9 bis 13 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend für die Beförderung der Personen von der Grenze zum Übergabeort in dem anderen Vertragsstaat oder vom Übergabeort in den anderen Vertragsstaat bis zur Grenze.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erstellen Verzeichnisse über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur Übergabe von Personen geeigneten Örtlichkeiten und Einrichtungen, tauschen diese Verzeichnisse aus und unterrichten einander unverzüglich über Änderungen. Das Protokoll zur Durchführung des Abkommens vom 16. Dezember 1997 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen an der Grenze bleibt unberührt.
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