Artikel 3
Behörden, Grenzgebiete
(1) Behörden im Sinne dieses Vertrages sind
auf Seiten der Republik Österreich
- der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie
- der Bundesminister für Justiz, die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justizbehörden),
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
- die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder (im Folgenden: Polizeibehörden) sowie
- die Staatsanwaltschaften und Gerichte (im Folgenden: Justizbehörden).
(2) Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens sind
in der Republik Österreich
- die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich,
in der Bundesrepublik Deutschland
- in Baden-Württemberg die Regierungsbezirke Freiburg, Stuttgart und Tübingen,
- in Bayern die Regierungsbezirke Schwaben, Oberbayern und Niederbayern.
Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Anhaltebahnhof. Entsprechendes gilt für Tagesausflugsschiffe bis zur nächsten Anlegestelle.
(3) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.
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