Artikel 29
Grenzübertritte
(1) Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen die Beamten des einen Vertragsstaates zu den in diesem Vertrag geregelten Zwecken das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates befahren, um das eigene Hoheitsgebiet auf möglichst kurzem Wege wieder zu erreichen. Soweit zwingend erforderlich, dürfen hierbei ausnahmsweise auch Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden. In den Fällen des Satzes 2 sind die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, auf dem die Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden, unverzüglich zu unterrichten. Für Grenzübertritte sind die Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 bis 11 des Vertrages vom 21. Dezember 1993 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates auch außerhalb der Durchgangsstrecken, die durch die in Artikel 3 Absatz 1 des genannten Vertrages bezeichnete Vereinbarung festgelegt werden, befahren werden kann.
(2) Beamte des einen Vertragsstaates dürfen für Maßnahmen, die sie nach innerstaatlichem Recht auf den auf eigenem Hoheitsgebiet gelegenen Streckenabschnitten von grenzüberschreitenden Reisezügen oder Passagierschiffen durchführen, bereits auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zusteigen oder nach Beendigung der Maßnahmen dort aussteigen. Kann eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts begonnene Kontrollmaßnahme, insbesondere die Überprüfung einer Person oder einer Sache, nicht im Grenzgebiet im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 abgeschlossen werden, und steht zu erwarten, dass andernfalls der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden kann, darf diese auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates so lange fortgesetzt werden, wie dies unabdingbar erforderlich ist, um die Maßnahme abzuschließen. Soweit weitere Maßnahmen erforderlich werden, bleiben die hierfür geltenden Regelungen unberührt. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr, geändert durch Abkommen vom 21. Januar 1975, 16. September 1977 und 30. Juli 1990 zur Änderung des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr unberührt.
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